Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos Filmen, Videos, Reels sowie sonstigen statischen, bewegten oder hybriden Inhalten (im Folgenden gemeinsam „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2. Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
2.1. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
2.2. Überlassung von Objekten und Vorlagen
Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von den Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
2.3. Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten geschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4. Auswahl der Aufnahmen
Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Kündigung des Auftraggebers
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Abschluss der Aufnahmearbeiten, behält
der Fotograf den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Fotograf muss sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).
3.2 Ausfallhonorar
Können die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die weder der Fotograf noch der
Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. schlechte Wetterbedingungen, Krankheit,
höhere Gewalt oder behördliche Anordnungen), nicht durchgeführt werden, hat
der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten
Honorars, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.3. Zeitüberschreitung
Wird die für die Aufnahmearbeit vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.4. Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für Material, Modelle, Reisen etc.). Diese Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
3.5. Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Aufnahmenproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber
erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher
Nebenkosten.
3.7. Künstlersozialkasse
Beiträge zur Künstlersozialkasse sind vom Auftraggeber zu entrichten.
4 Archivmaterial
Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an
denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem
Umfang einräumt.
4.1 Ansichtsmaterial
Archivmaterial, das der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert,
wird nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt.
Mit der Überlassung des Archivmaterials zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen Zustimmung
des Fotografen in Textform.
Die Verwendung des Archivmaterials als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-
Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige
Nutzung dar.
4.2 Nutzungshonorar
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Archivmaterial des Fotografen ist
das vertraglich vereinbarte Nutzungshonorar zu zahlen. Sofern ein Nutzungshonorar
nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich das vom Auftraggeber
zu zahlende Nutzungshonorar nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).5. Nutzungsrechte
5. Nutzungsrechte
5.1. Individuelle Nutzungsrechteeinräumung
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
5.2. Eigenwerbung
Der Bildautor bleibt berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
5.3.Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform.
Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungshonorars abhängig zu machen.
5.4 Nutzung auf Social-Media-Plattformen
Die Nutzung der Aufnahmen auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Facebook,
TikTok, LinkedIn oder vergleichbaren Plattformen) bedarf einer gesonderten
Vereinbarung, sofern nicht bereits ausdrücklich Nutzungsrechte für Social-Media-
Plattformen eingeräumt wurden.
Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen sich
im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen regelmäßig umfassende Nutzungsrechte
an den hochgeladenen Inhalten einräumen lassen und Inhalte technisch
verarbeiten, vervielfältigen und Dritten zugänglich machen können.
Der Auftraggeber hat bei einer Nutzung auf Social-Media-Plattformen vorhandene
technische Schutzmaßnahmen, Metadaten und Opt-Out-Hinweise des Fotografen,
soweit technisch möglich und zumutbar, zu erhalten.
5.5. Urhebernennung
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
5.6 Nutzung der Aufnahmen für künstliche Intelligenz (KI)
Die dem Auftraggeber überlassenen Aufnahmen einschließlich ihrer Metadaten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen nicht
a) zum Training, zur Entwicklung oder zur Optimierung von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme) verwendet werden,
b) in Datensätze, Datenbanken oder sonstige Sammlungen eingespeist werden, die für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings bestimmt sind,
c) Dritten gezielt zum Zweck des KI-Trainings, der KI-Entwicklung oder des Text und Data-Minings zugänglich gemacht werden.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Verwendung von Bildbestandteilen, Metadaten sowie aus den Aufnahmen abgeleiteten Daten, Datensätzen oder sonstigen maschinenlesbaren Informationen.
Hiervon ausgenommen ist die vertragsgemäße Veröffentlichung der Aufnahmen, insbesondere im Internet und – soweit hierfür Nutzungsrechte eingeräumt wurden – in sozialen Medien, sofern die Veröffentlichung nicht überwiegend dem Zweck dient, die Aufnahmen für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings verfügbar zu machen.
Der Auftraggeber darf vom Fotografen angebrachte Hinweise, Metadaten oder sonstige maschinenlesbare Informationen, die eine Nutzung der Aufnahmen für Zwecke des Text- und Data-Minings oder des KI-Trainings untersagen (Opt-Out- Hinweise), weder entfernen noch verändern. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat der Auftraggeber solche Opt-Out-Hinweise bei einer vertragsgemäßen Veröffentlichung der Aufnahmen zu erhalten.
Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung
und Vergütung.
6. Digitale Bildverarbeitung
6.1. Digitalisierung, Speicherung., Weitergabe
Die Digitalisierung, Speicherung und Weitergabe von Bildern ist nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig.
6.2. Online Datenbanken
Eine Speicherung in frei zugänglichen Online-Datenbanken bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
6.3. Metadaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für Urheberinformationen sowie maschinenlesbare Hinweise zum Ausschluss von Text- und Data-Mining oder KI-Training (Opt-Out-Hinweise).
7. Haftung
7.1. Haftungsumfang
Der Fotograf haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Fotograf nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Gesamthonorars begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
7.3. Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass durch die Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8 Vertragsstrafe und Schadensersatz
8.1 Vertragsstrafe bei Pflichtverstoß
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
8.2 Vertragsstrafenbewehrte Verstöße
Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine Aufnahme
a) außerhalb des vertraglich eingeräumten Nutzungsumfangs (insbesondere hinsichtlich Nutzungszweck, Medium, Dauer oder geografischem Gebiet) genutzt wird; eine solche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen, oder
b) ohne vorherige Zustimmung des Fotografen an Dritte weitergegeben wird;
c) Urheber-, EXIF-, IPTC- oder XMP-Metadaten entgegen Ziffer 6.4 entfernt oder verändert werden;
d) unter bewusster Missachtung für Zwecke des KI-Trainings oder Text und Data-Minings verwendet werden.
9. Besondere Regelungen für KI-generierte Bilder
9.1. Definition
KI-generierte Bilder sind Bilder, die mithilfe von Software auf Basis von Künstlicher Intelligenz erstellt werden.
9.2. Urheberrecht
Der Auftraggeber erkennt an, dass KI-generierte Bilder regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Soweit durch Nachbearbeitung durch den Bildautor ein schutzfähiges Werk entsteht, verbleiben die Rechte beim Bildautor.
9.3. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an KI-Bildern ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bildautors erlaubt.
9.4. Haftung
Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass durch die Nutzung von KI-Bildern keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Bildautor von Ansprüchen Dritter frei.
9.5. Kennzeichnung
Soweit gesetzliche Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese einzuhalten. Der Bildautor ist berechtigt, KI-Bilder als solche kenntlich zu machen.
9.6. Nutzungseinschränkungen
Eine Nutzung zu irreführenden oder unrechtmäßigen Zwecken (z. B. Deepfakes) ist untersagt.
10. Mehrwertsteuer Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
11. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Gerichtsstand ist der Wohnort des Fotografen, sofern gesetzlich zulässig.